Liegt der Finanz- oder Zollbehörde ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung vor, kommt es zu einem Steuerstrafverfahren. Informationen, die zu einem solchen Verdacht führen können, sind mannigfaltig und werden zumeist von der Steuerfahndung gesammelt.
Im ersten Schritt bedeutet dies, dass ein Ermittlungsverfahren aufgenommen wird, welches von der Bußgeld- und Strafsachenstelle, auch BuStra genannt, in die Wege geleitet wurde. Vor allem das Datum und die Uhrzeit spielen aus Gründen der Verjährungsfrist, eine wichtige Rolle in der Dokumentierung und dem Aktenvermerk. Basierend auf diesem Zeitpunkt werden etwaige Unterbrechungen im Verfahren oder Wiederaufnahmen bewertet. Um den Verdächtigen nicht vorzuwarnen und damit mögliche Beweise zu gefährden, beginnt das Verfahren zumeist in aller Stille. Mit der Bekanntgabe des Verfahrens, wird dem Angeklagten detailliert und exakt die vorgeworfene Tat geschildert. An dieser Stelle wird dringend zu professionellem Rechtsbeistand geraten.
Ihr Rechtsbeistand sollte über gewisse themenrelevante Expertise verfügen, vorrangig aus den Bereichen des Steuerrechts und der Wirtschaftsprüfung. Zusammen wird die Situation beleuchtet, die Rechtslage geklärt und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie gegen das Steuerstrafverfahren entwickelt. Eine mögliche Alternative hierzu wäre auf größtmögliche Kooperation zu setzen und das Ermittlungsverfahren dadurch zu beschleunigen. Dem Willen zur Kooperation wird oft von den Behörden und Gerichten mit Minderungen gezollt.
Nimmt der Verteidiger den Kontakt auf, wird dieser zum Korrespondent für das Finanzamt. Am Anfang des Steuerstrafverfahrens ist es im Sinne des vermeintlichen Täters, durch den Anwalt eine regelmäßige Akteneinsicht einzufordern. Für die korrekte Strategie können diese Informationen von essentieller Bedeutung sein. Es ist ratsam in ständiger Kommunikation mit dem Finanzamt zu bleiben. Unter gewissen Bedingungen gibt es die Möglichkeit, sich auf eine Zahlung einer Auflage zu einigen, durch die das Steuerstrafverfahren anschließend eingestellt wird.
Sollte es nicht zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens kommen oder eine anderweitige Art der Einigung erfolgen, zum Beispiel durch die Zahlung einer Auflage, wird ein Strafbefehl ausgesprochen. Erst dann kommt es zu einem Gerichtsverfahren in dem die Schuld/Unschuld nachgewiesen werden muss. Häufig jedoch kommen Steuerstrafverfahren vorzeitig zu einem Verfahrensabschluss. Ausschlaggebend für den Ausgang des Steuerstrafverfahrens ist und bleibt die Verteidigungsstrategie.
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