Das Steuerrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts. Denn die Normen des Steuerrechts berechtigen und verpflichten Träger hoheitlicher Gewalt. Das sind insbesondere die Steuerbehörden, aber auch die öffentliche Hand.
Gleichzeitig ist das Steuerrecht ein selbständiger Zweig des Verwaltungsrechts. Entscheidend und charakteristisch ist insofern, dass sich die Finanzbehörden ihre Titel selber schaffen können. Sie handeln u. a. durch Steuerbescheide, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt.
Innerhalb des Verwaltungsrechts bildet das Steuerrecht ein eigenständiges Rechtssystem. Es besitzt eine eigene Verwaltung, eine eigene (Finanz-) gerichtsbarkeit und eigene Berufe wie den Steuerberater oder den Fachanwalt für Steuerrecht.
Es gibt einige Unterscheidungen wenn es um die Art der Steuer geht. Die jeweilige Steuerart kann anhand unterschiedlicher Merkmal charakterisiert werden. Die nachstehende Aufstellung ist nicht abschließend.
Hierbei geht es um die Bestimmung, wer durch die Steuer wirtschaftlich belastet wird. Bei den direkten Steuern ist es zugleich auch der Steuerschuldner, d. h. derjenige, der die Steuer an den Fiskus abführt. Bei indirekten Steuern (Hauptanwendungsfall: die Umsatzsteuer) fallen wirtschaftlich Belasteter als Steuerträger (der Endverbraucher) und der Steuerschuldner (der Unternehmer) auseinander.
Es handelt sich dabei um die Bestimmung, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) die Erträge zustehen. Dazu werden die Steuern in vier Kategorien unterschieden: Bundessteuern, Gemeindesteuern, Gemeinschaftssteuern (Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu), Ländersteuern.
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