Die gefürchtete Steuerfahndung. Wenn das Finanzamt einen Verdacht auf Steuerhinterziehung hegt, tritt die Steuerfahndung auf den Plan. Für gewöhnlich geschieht das vollkommen unangekündigt. Sollte die Steuerfahndung eines Tages bei Ihnen auf der Türschwelle stehen, tun Sie gut daran, die folgenden Punkte zu beachten:
Keine Panik! Dass die Steuerfahndung nicht zum Kaffee trinken erscheint, ist gewiss. Wenn Sie bei Ihnen vor der Tür steht, dann weil es noch an Beweisen fehlt. Zudem kann es auch bedeuten, dass bei Ihnen zwar Beweise vermutet werden, Sie jedoch gar nicht der eigentliche Täter sind. Verhalten Sie sich also ruhig.
Holen Sie Hilfe. Ihre erste Tat sollte selbstverständlich darin bestehen, sich die notwendige Rechtshilfe vor Ort zu holen. Bevorzugt natürlich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht. Sie haben das Recht auf ein Telefonat. Nutzen Sie es.
Das Recht zu Schweigen! Das Erscheinen der Steuerfahndung leitet das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie das Recht zur Aussageverweigerung. Das Recht, von einer Selbstanzeige Gebrauch zu machen, erlischt jedoch mit dem Beginn der Ermittlung, umso wichtiger ist also, dass Sie keinerlei Aussagen machen.
Bis zur Ankunft des Rechtsanwaltes: Weisen Sie die Ermittler der Steuerfahndung höflich darauf hin, dass ein Rechtsanwalt unterwegs ist. Für gewöhnlich kommen Sie der Bitte zu warten nach. Nutzen Sie die Wartezeit und notieren sich wichtige Daten. Dazu gehört als erstes der Durchsuchungsbeschluss, von dem es ratsam ist, eine Kopie zu machen. Wenn Sie keinen Kopierer im Hause haben, können Sie auch ein Foto mit dem Handy machen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, sowohl die Daten der Fahnder aufzunehmen, inklusive der Telefon- und Faxnummer, als auch ihr Aktenzeichen.
Vermeiden Sie Vernehmungen: Ein Durchsuchungsbefehl allein kann niemand der Anwesenden zu einer Vernehmung zwingen. Achten Sie darauf, auch schon Versuche einer Vernehmung zu untersagen. Eine Vernehmung geht über die Grenzen des Durchsuchungsbefehls hinaus.
Die Durchsuchung: Unterlassen Sie Hilfe beim Suchen von Beweismitteln, es sei denn, der Durchsuchungsbeschluss bezeichnet explizite Gegenstände. Sind die bezeichneten Gegenstände gefunden, ist der Durchsuchungsbefehl ausgeführt. Die Steuerfahndung muss die Durchsuchung entsprechend beenden. Damit stellen Sie sicher, dass die Durchsuchung nicht länger währt als sie muss und die Fahnder gegebenenfalls zufällig auf zusätzliche Funde stößt.
Das fleißige Kopieren: Sie können den Einzug von Unterlagen und Daten nicht verhindern. In jedem Fall sollten jedoch Kopien sämtlicher Daten angefertigt werden, die mitgenommen werden sollen.
Zuletzt sollte Ihr Strafverteidiger den Kontakt zur Steuerfahndung aufnehmen und die Korrespondenz führen.
Zentralruf
Tel: 0234 33 85 30
für Termine in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Marsberg oder einem Ort Ihrer Wahl