18.10.2016

Neuregelung von Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Neuregelung von Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Die Neuregelung kommt spät und macht das Steuerrecht für Unternehmensnachfolger nicht überschaubarer

Der Gesetzgeber hat das geltende, schwer überschaubare und komplizierte Regelwerk im Kern beibehalten. Es wurde allerdings in erheblichem Umfang modifiziert und ausgeweitet. Die wichtigsten Elemente haben wir im Folgenden für Sie aufgeschlüsselt:

  • Ein Kernelement der Reform ist eine im Vergleich zum geltenden Recht steuergünstigere Bewertung des Unternehmensvermögens. Der ursprüngliche Kapitalisierungsfaktor wird von knapp 18 Prozent auf 13,75 Prozent gesenkt. Das Bundesministerium für Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates diesen Wert an die Lage am Kapitalmarkt anpassen.
  • Familienunternehmen können künftig in den Genuss eines speziellen Abschlags von 30 Prozent auf den Unternehmenswert gelangen, wenn sie Ausschüttungen und Entnahmen auf 37,5 Prozent des Nachsteuer-Gewinns begrenzen.
  • Die aufgrund der Übertragung fällige Steuer wird zukünftig nur noch ein Jahr zinsfrei gestundet. Danach ist die Stundung noch weiter sechs Jahre lang möglich, dann allerdings zum Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr.
  • Betriebsvermögen wird nach wie vor bei Fortführung für fünf respektive sieben Jahre zu 85-100 Prozent verschont, wenn eine bestimmte Lohnsummengrenze eingehalten wird.
  • Diese Lohnsummengrenze galt bisher nicht für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern. Nach der neuen Regelung gilt sie nicht für Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern.
  • Der Katalog der zum grundsätzlich steuerschädlichen Verwaltungsvermögen gehörenden Gegenstände wird ausgeweitet: Briefmarkensammlungen, Yachten, Oldtimer, Segelflugzeuge und andere Gegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, können nicht mehr in das Betriebsvermögen verlagert werden.
  • Eine in den Medien viel diskutierte Verschonungsregel wird eingeführt. Danach müssen Unternehmensnachfolger bei einem Wert des Erwerbs von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen, dass sie von der Steuerzahlung verschont werden müssen.
  • Wenn der Erwerber von der Verschonung profitieren möchte, muss er dem Finanzamt seine Vermögenslage offenbaren. Bis zu 50 Prozent des Privatvermögens muss für die Erbschaftsteuer eingesetzt werden.

Aus der Sicht von Fachanwälten für Steuerrecht ist die Reform wie geschaffen dafür, individuelle Lösungen für unterschiedliche Modelle zu finden. Finden wir gemeinsam die für Ihre Unternehmensübertragung optimale Gestaltung!

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